Missgeschicke lassen sich bei aller Sorgfalt nicht immer vermeiden, wir alle sind schließlich Menschen und keine Maschinen. Es ist ärgerlich genug, wenn in diesem Fall ein Schaden entsteht. Noch ärgerlicher wird die Angelegenheit aber, wenn die Versicherung die Kosten für diesen nicht übernimmt und als Begründung grobe Fahrlässigkeit anführt.
Es lohnt sich also, sich mit dem Thema Fahrlässigkeit etwas genauer auseinanderzusetzen:
Man spricht dann von Fahrlässigkeit, wenn ein Schaden entstanden ist, den jemand zwar nicht beabsichtigt, durch sein Verhalten jedoch begünstigt und dadurch verursacht hat. Oder einfacher: Hätte die betreffende Person den Schaden durch ein anderes Verhalten verhindern können, liegt Fahrlässigkeit vor.
Der Teufel steckt im Detail, denn im Versicherungsfall wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden – und diese Unterscheidung ist eben ausschlaggebend dafür, ob die Versicherung die durch den Schaden entstandenen Kosten übernimmt oder nicht.
Grundsätzlich ist die Definition von grober und leichter Fahrlässigkeit per Gesetz geregelt, nachzulesen unter Paragraph 6 StGB (Fahrlässigkeit).
Leichte Fahrlässigkeit liegt demnach vor, wenn dem Schadenfall ein Verhalten zugrunde liegt, das die grundsätzliche Sorgfaltspflicht nicht weitreichend verletzt hat (auch sorgfältigen Menschen kann ein Fehler passieren); ein Schadenseintritt war also nicht leicht vorhersehbar.
Grobe Fahrlässigkeit hingegen bezeichnet einen Fehler, der einem sorgfältigen Menschen nicht passieren darf, dh, der Schaden entsteht in diesem Fall durch deutliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und wäre leicht vorherzusehen gewesen.
Soweit die gesetzliche Definition.
Schauen wir uns nun einige gängige Beispiele für grobe Fahrlässigkeit an:
Feuer: Ein Grillabend mit Freunden steht am Programm. Sie zünden die Grillkohle an, gehen dann ins Haus und bereiten die Steaks und Beilagen vor. Als Sie nach einiger Zeit wieder in den Garten kommen, steht die Gartenhütte neben dem Griller bereits in Flammen. -> Jedes offene Feuer muss unbedingt beaufsichtigt werden, da es eine besondere Gefahr darstellt.
Sturm: Im Wetterbericht, im Radio und per Unwetter-App wird mehrmals eingehend vor dem bevorstehenden Sturm gewarnt. Sie vergessen trotzdem, die Markise an ihrem Haus rechtzeitig einzufahren und wollen nun den entstandenen Schaden von der Versicherung abgegolten haben. -> Die Warnung erfolgte rechtzeitig und mehrmals über verschiedene Medien.
Wasser: Noch schnell die Waschmaschine einschalten, bevor man das Haus verlässt – wer kennt es nicht? Am Abend kommen Sie müde nach hause, der Tag war lang, die Waschmaschine haben sie nicht mehr im Kopf. Am nächsten Tag dann das böse Erwachen: Wasserschaden. -> Im ungünstigsten Fall übernimmt Ihre Versicherung den Schaden nicht, da Sie das Gerät nach Inbetriebnahme entsprechend hätten kontrollieren müssen.
Der Verschuldungsgrad wird in der Praxis üblicherweise durch ein Gerichtsurteil festgestellt. Da jeder Schadenfall individuell betrachtet wird, kann es hier zu abweichenden Urteilen kommen.
Wichtig zu wissen ist jedenfalls, dass nur Schäden durch leichte Fahrlässigkeit in den Grundbedingungen versichert sind; Schäden durch grobe Fahrlässigkeit können aber mit einem Zusatzbaustein ebenfalls versichert und damit abgedeckt werden.
Ich berate Sie gerne!
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